· Fachbeitrag · Nießbrauch
Ablösung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an GmbH-Anteilen in der Erbrechtspraxis
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL. M. M. M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
| In der Praxis der Erbfolge- und Nachfolgeberatung spielt der (Vorbehalts-)Nießbrauch an GmbH-Anteilen eine große Rolle. Insbesondere wird die flexible Zuweisung von Vermögenssubstanz auf der einen und den daraus fließenden Erträgen auf der anderen Seite geschätzt. Der BFH hat sich in zwei Urteilen nunmehr mit dem Nießbrauch an GmbH-Anteilen und dessen entgeltlicher Ablösung befasst. Dabei kommt den Urteilen über den Entscheidungsbereich hinaus eine erhebliche Praxisbedeutung zu, da sich der BFH generell mit der steuerlichen Erfassung des Nießbauchs auseinander gesetzt hat. |
1. Urteil des BFH vom 20.9.24 (IX R 5/24)
Dem Urteil des BFH vom 20.9.24 lag zugrunde, dass die Klägerin M ihre sämtlichen Geschäftsanteile von insgesamt 20 % an der X-GmbH in 2012 unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn S übertragen hatte. In dem notariellen Vertrag behielt sie sich den Nießbrauch, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, vor. Ferner ließ sie sich die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen und für den Fall des Vorversterbens des S ein Rückübertragungsrecht einräumen. In 2018 veräußerte S die ihm von M übertragenen Geschäftsanteile ‒ lastenfrei ‒ zu einem Kaufpreis von 2,4 Mio. EUR. Die Aufhebung des Nießbrauchrechts erfolgte entgeltlich gegen Zahlung eines Ablösebetrages von ca. 1.9 Mio. EUR.
Während M der Auffassung war, die Zahlung stelle eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Vermögensebene dar, erfasste das Finanzamt (FA) den Ablösebetrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG i. V. m. § 24 EStG. In dem anschließenden Klageverfahren qualifizierte das Finanzgericht (FG) die Zahlung als Entschädigung für entgehende Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
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