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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln

    Regelungen bei Tod eines GbR-Gesellschafters

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GbR kann die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters vor deren Auflösung bewahren. Zudem wird der Gesellschaftsanteil der erbrechtlichen Disposition der Gesellschafter entzogen. Denn ein Gesellschafter kann allenfalls noch über den Abfindungsanspruch letztwillig verfügen, sollte dieser nicht sogar vollumfänglich im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt ‒ sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist ‒ nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Die Erben treten dann wegen § 1922 BGB anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die als Liquidationsgesellschaft fortbestehendeGesellschaft ein. Der Zweck der Liquidationsgesellschaft ist die Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

     

    Eine Fortsetzungsklausel bestimmt, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus und sein Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile gemäß §§ 736 Abs. 1, 738 Abs. 1 S. 1 BGB an. Dies geschieht ohne besonderen Übertragungsakt.