· Zuwendungen
Keine Ausgleichsansprüche für ehebezogene Zuwendungen nach Tod eines Ehegatten

von RA, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) und LB Dr. Philipp S. Weinmann, Stuttgart
Bereits die Ermittlung des Vorliegens ehebezogener Zuwendungen ist in der Praxis mit großer Unklarheit behaftet. Daneben stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen an das Bestehen anknüpfen. Primär geht es um Ausgleichsansprüche des zuwendenden Ehegatten. Scheitert die Ehe zu Lebzeiten, richtet sich ein solcher Anspruch gegen den empfangenden Ehegatten. Wird die Ehe hingegen durch Tod beendet, so sind etwaige Ansprüche gegen den Nachlass zu richten. Vor allem in letztgenannter Situation ist zu hinterfragen, ob der zuwendende, überlebende Ehegatte überhaupt einen Ausgleichsanspruch hat. Mit diesen Fragen hatte sich auch jüngst das OLG Brandenburg in zwei Entscheidungen zu befassen.
1. Hintergrund und Problematik
Lässt ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen und hat er dabei die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde, liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine sogenannte ehebezogene Zuwendung vor (s. 28.3.06, X ZR 85/04, NJW 06, 2330).
Mangels gesetzlicher Regelung handelt es sich bei einer ehebezogenen Zuwendung – auch ehebedingte oder unbenannte Zuwendung genannt (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 77. Ed. 1.2.26, BGB § 1372 Rn. 30) – um ein familienrechtliches Rechtsgeschäft sui generis (s. Oonk, jurisPR-BKR 4/2026 Anm. 3). Die Kriterien für das Vorliegen wie auch die rechtliche Behandlung ehebedingter Zuwendungen ergeben sich somit allein aus der einschlägigen Rechtsprechung.
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