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  • · Fachbeitrag · Wertermittlung

    Bewertung durch Wertgutachten insbesondere bei Immobilien in erbrechtlichen Sachverhalten (Teil 2)

    von RA Miles B. Bäßler, FA Erbrecht, St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung, Krefeld

    | Nachdem der erste Teil dieses Beitrags in EE 21, 96 die Grundlagen der Bewertung in erbrechtlichen Sachverhalten dargestellt hat, befasst sich der zweite Teil mit speziellen Fragen der Bewertung sowie den konkreten Anforderungen an das Gutachten und die Person des Gutachters. |

    1. Wertermittlung nach dem ErbStG i. V. m. dem BewG: Todesfall oder Übertragung unter Lebenden

    Die Fälle „Todesfall“ oder „Übertragung unter Lebenden“ sind in diesem Kontext gleichgestellt. Für die Wertermittlung ist auf den Todestag bzw. den Tag der Übertragung abzustellen. Bei Schenkungen in Form der Unterzeichnung des Notarvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den Erwerb von Todes wegen, §§ 1, 7 ErbStG für Schenkungen) ist der Tag der Unterzeichnung, nicht der des Grundbucheintrags maßgeblich.

     

    Die Wertermittlung wird im Rahmen des Bewertungsgesetzes (BewG) vorgenommen. Dieses kennt neben drei Verfahren bei der Ermittlung des Wertes von Immobilien auch noch die Begutachtung. Wichtig ist, dass der „steuerliche Wert“ oft nicht deckungsgleich mit einem tatsächlich erzielten Preis ist.