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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbfolge

    Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks

    von RA Thomas Goes, FA für Familienrecht, Aschaffenburg

    | Gehören Immobilien zum Nachlass des Erblassers, ist bei einer Vor- und Nacherbschaft von Amts wegen ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch einzutragen, § 51 GBO. Der Beitrag erläutert, wozu dieser Eintrag dient. |

    1. Vor- und Nacherbfolge

    Nach § 2100 BGB kann der Erblasser bestimmen, dass jemand erst erbt, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe, §§ 2105 ff. BGB) geworden ist. Der Erblasser muss die Vor- und Nacherbfolge durch Testament oder Erbvertrag anordnen, §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend für die Nacherbfolge ist, dass zeitlich verschiedene Erben desselben Erblassers bezogen auf dieselbe Erbschaft aufeinanderfolgen (BGHZ 3, 255; Weidlich, ZErb 14, 325).

     

    Der Erblasser hat den Nacherben wirksam eingesetzt, auch wenn er in dem Zeitpunkt, in dem er das Testament oder den Erbvertrag errichtet, die Person des Nacherben noch nicht namentlich bestimmen kann. Es reicht aus, dass diese Person bestimmbar ist. Der Erblasser muss die Person aber so genau bezeichnen, dass sie zweifelsfrei beim Erbfall ermittelbar ist (Damrau/Tanck/Seiler-Schopp/Rudolf, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2065 Rn. 19).