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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Rentenvermächtnis: So gestalten Sie es sinnvoll

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Das Rentenvermächtnis gehört zu den Vermächtnisarten, die in erster Linie dazu dienen, den Bedachten nach dem Ableben des Erblassers zu versorgen und damit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Die Besonderheit besteht, anders als z. B. beim Geldvermächtnis, darin, dass die Summe dem Bedachten nicht nach dem Ableben sofort voll ausgezahlt, sondern als Rente geleistet wird. Dem Bedachten kann die Rente zeitlich befristet oder lebenslang gewährt werden. |

    1. Rechtliche Einordnung

    Das entsprechende Rechtsinstitut der Leibrente ist in §§ 759 bis 761 BGB geregelt. Rechtlich gesehen setzt die Zahlung bestimmter Beträge in bestimmter Folge für bestimmte Zeit (oder lebenslänglich) ein selbstständiges Rentenstammrecht voraus. Es werden nicht etwa eine Mehrzahl (Vielzahl) einzelner selbstständiger Ansprüche mit fortlaufenden aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen dargestellt. Der einheitliche Gesamtanspruch (Stammrecht) bringt aus sich heraus die Einzelleistungen als eine Art Nutzungen i. S. d. § 100, § 99 Abs. 2, 3 BGB hervor und zehrt sich ‒ durch die fortlaufenden Zahlungen ‒ selbst auf (sog. Einheitstheorie: Staudinger/Mayer (2015) Vorbem. zu §§ 759 bis 761 BGB Rn. 25 ff.). Gegenstand der Rente können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Neben einer vertraglichen Entstehung kann die Leibrente auch durch einseitiges Rechtsgeschäft, z. B. durch eine Verfügung von Todes wegen, insbesondere ‒ wie hier ‒ durch Vermächtnis begründet werden. Das Vermächtnis stellt den Verpflichtungsgrund für die Zahlung als dauernde Last. Das Schrifterfordernis des § 761 BGB ist stets einzuhalten.

    2. Sinn und Zweck des Rentenvermächtnisses

    Da durch ein Rentenvermächtnis der zugewandte Gesamtgeldbetrag in monatlichen Raten ausgezahlt wird, kann mit ihm sichergestellt werden, dass der Bedachte dauerhaft hiervon profitiert und für den definierten Zeitraum finanziell abgesichert ist. Insbesondere Erblasser, die befürchten, dass der Begünstigte das Geldvermächtnis auf einen Schlag ausgeben und dadurch später vielleicht finanzielle Not leiden würde, sollten sich dafür entscheiden. Durch ein solches Vermächtnis weiß der Erblasser seine Hinterbliebenen auch nach seinem Tod gut versorgt und muss sich zumindest nicht über die finanzielle Absicherung des Bedachten sorgen.