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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Grundsätze und Einzelfragen zur Abgrenzung der Erbeinsetzung vom Vermächtnis

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Die Ausgestaltung oder nachträgliche Qualifizierung einer letztwilligen Verfügung entweder als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis spielt in der erbrechtlichen Praxis regelmäßig ein wichtige Rolle, wie auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt. In dem entschiedenen Fall musste sich das OLG sogar zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Schenkung entscheiden. |

    1. Abgrenzungskriterien nach Gesetz und Rechtsprechung

    Das Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten einen Anspruch auf eine Leistung gegen den beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer zuwendet. Im Allgemeinen und im Sprachgebrauch des BGB wird sowohl die Verfügung des Erblassers, die das Vermächtnis anordnet, als auch die Zuwendung des Vorteils, schließlich der Anspruch des Begünstigten als Vermächtnis bezeichnet.

     

    Für den Bedachten begründet es mit dem Erbfall das Recht, von demBeschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern (§ 2174 BGB). Der Anspruch ist durch dingliches Vollzugsgeschäft zu erfüllen. Hieraus resultiert der wesentliche Unterschied zur Erbeinsetzung. Der Erbe tritt mit dem Erbfall automatisch in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers, ohne dass es dazu weiterer Rechtsakte bedarf (§ 1922 BGB).