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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung des Vermächtnisanspruchs bei unklarer Testamentsauslegung

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Die Verjährung eines Vermächtnisanspruchs beginnt bereits mit der Kenntnis eines auslegungsbedürftigen Testaments. Es spielt keine Rolle, wenn sich der Vermächtnisnehmer zunächst für einen (Mit-)Erben hält. So lautet der Kern einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte in ihrem Testament gegenständlich verfügt, Verwandte sollten Geld auf Sparbüchern „als letztes Geschenk“ erhalten. Der Freund und Bevollmächtigte F sollte das Geld auf einem anderen Sparbuch und auf einem Girokonto „als Dank für die vielen angefallenen Wege nach meinem Ableben“ erhalten. F meinte, er sei Miterbe und erhalte sein Sparbuch im Wege der Erbteilung. Daher stellte er einen Erbscheinsantrag, wonach die Beteiligten entsprechend der Beträge auf den Sparbüchern Miterben sein sollten. Im Erbscheinsverfahren wandten die anderen Beteiligten erfolgreich ein, dass F nur Vermächtnisnehmer ist. Nachdem sich F im Erbscheinsverfahren nicht durchsetzen konnte, erhob er im Jahr 2019 Klage aus seinem Vermächtnisanspruch. Er scheiterte an der Verjährungseinrede.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Frankfurt (9.12.22, 15 U 293/20, Abruf-Nr. 233841) sah den Vermächtnisanspruch als verjährt an. Der Vermächtnisanspruch unterliege der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren zum Jahresende nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Der Verjährungsbeginn setze nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners habe. F habe diese Kenntnis mit der Testamentseröffnung 2015 gehabt. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen, eine Klage zu erheben.