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  • · Fachbeitrag · Übergabevertrag

    Höchstpersönlichkeit einer Pflegepflicht aus Übergabevertrag

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    | In der Praxis ist oft streitig, ob Pflegepflichten in Übergabeverträgen höchstpersönlich sind und daher beim Tod des Verpflichteten entfallen. |

     

    • Der praktische Fall

    Die Eltern E haben ihrem Sohn S1 ein Grundstück überlassen. Sohn S2 hatte vorher von seinen Großeltern mit Zustimmung der Mutter ein anderes Grundstück erhalten. Beide Söhne haben in den jeweiligen Übergabeverträgen u.a. Folgendes erklärt: „Der Erwerber und sein Bruder verpflichten sich - als Gesamtschuldner - gegenüber den Eltern zur unentgeltlichen Leistung von Wart und Pflege, Zubereitung der Speisen und Getränke, Reinigung der Wohnung und Kleidung und zu allen sonstigen Besorgungen, soweit die Eltern gesundheitlich dazu nicht in der Lage sind. Nicht eingeschlossen ist ein Pflegefall, der zu Hause durch einen Laien nicht behandelt werden kann. Auf dingliche Sicherung der Verpflichtung wird verzichtet.“ Nach Angabe der Mutter ging man davon aus, dass die Schwiegertöchter anstelle der Söhne die o.g. Leistungen erfüllen, da die Söhne berufstätig waren, ohne dass dies in der Urkunde erwähnt wird. Die Schwiegertöchter haben die jeweilige Urkunde nicht mitunterzeichnet. Ob sie bei der Beurkundung anwesend waren, lässt sich nicht mehr feststellen. S2 ist verstorben und von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt worden. E fordern Hilfe im Haushalt von ihrer Schwiegertochter. Diese verweigert die Leistungen, da sie den Überlassungsvertrag nicht unterschrieben habe. Die Pflicht sei zudem höchstpersönlicher Natur und daher nicht auf sie übergegangen. Können die E Pflegeleistungen der Schwiegerkinder einfordern?

    1. Meinungsstand

    Die Pflegepflicht könnte als Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 1967 BGB von S2 auf dessen Erben übergegangen sein. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich um eine höchstpersönlich zu erbringende Pflicht des S2 handeln würde. Fehlt im Übergabevertrag eine konkrete Vereinbarung dazu, ist dieser unter Beachtung des objektiven Normumfelds entsprechend auszulegen: