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  • · Fachbeitrag · Testamentsauslegung

    Wortlaut geht vor Üblichkeit und Durchführbarkeit

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Das OLG München musste auf Grundlage eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments im Wege der Auslegung entscheiden, ob der überlebende Ehegatte nach dem Erstversterbenden Alleinerbe wird. |

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe des Erblassers E mit seiner Ehefrau F sind die Kinder K1 und K2 hervorgegangen. Nach dem Tod des E fand sich ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten, das wie folgt lautet:

     

    • Testament (Originalwortlaut)

    „Wir beide besitzen gemeinsam Haus mit Grundstück und etwas Ersparnis auf der Reifeisenbank .... Allein Erbe ist unser Sohn (K1). Sohn (K2) hat kein Anspruch also Enterbt. ... Dieses Testament ist nur gültig Wen wir Beide Tot sind.“