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  • · Nachricht · Testamentsauslegung

    Auslegung des Begriffs „vorhandenes Bargeld“ im Testament

    | Das OLG München (5.4.22, 33 U 1473/21, Abruf-Nr. 229312 ) hat sich im Rahmen einer Stufenklage u. a. mit der Auslegung des Begriffs „vorhandenes Bargeld“ als Zuwendung in einem Vermächtnis befasst. |

     

    Die Beklagten hatten die Erblasserin aufgrund eines privatschriftlichen Testaments gemeinschaftlich beerbt. Dieses Testament enthielt weiter die Anordnung von u. a. folgendem Vermächtnis: „12. Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten: 1. Teil D. K. .... .“

     

    Der Kläger (einer der Vermächtnisnehmer) hat die Ansicht vertreten, dass die Erblasserin unter dem Begriff „Bargeld“ ihr gesamtes Geldvermögen verstanden habe, insbesondere auch private Bankkonten, Scheine und Münzen sowie auch das Buchgeld und nicht nur das im Zeitpunkt ihresAblebens vorhandene physische Bargeld (Scheine und Münzen). Das Landgericht hat nach Auslegung des Testaments festgestellt, dass es sich bei dem zugewandten Bargeld tatsächlich nur um das im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin vorhandene physische Barvermögen handele. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die das OLG München im Beschlussweg gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.