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  • · Fachbeitrag · Testament

    Unauffindbares Testament kann gültig sein

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Nur weil ein Testament nicht mehr auffindbar ist, ist es nicht ungültig. Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt aber die Feststellungslast dafür, dass das Testament formgültig errichtet wurde und welchen Inhalt es hat. Die Kopie des Originaltestaments kann als Nachweis für die formgerechte Errichtung ausreichen. Mit dieser Problematik hat sich das OLG Köln aktuell befasst. Dazu im Einzelnen: |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) hinterließ eine Tochter (T, Beteiligte zu 4) und einen Enkel (EN, Beteiligter zu 2). Ferner ist der Sohn (S, Beteiligter zu 3) ihres vorverstorbenen Ehemanns (M) beteiligt. Die E hat mit der T, und M hat mit S jeweils einen Erbverzichtsvertrag mit Abfindungsvereinbarungen geschlossen.

     

    Gemeinsam mit M errichtete die E 1995 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben einsetzten. Erbe nach dem Tode des Längstlebenden sollte ein gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V., Beteiligter zu 1) sein. Mit einem Testament aus 2011 hat die E den EN als Alleinerben eingesetzt und das gemeinschaftliche Testament aus 1995 widerrufen. Dieses Testament soll die E geschrieben und unterschrieben haben; M soll durch seine Unterschrift ihren Verfügungen zugestimmt haben. Dieses Testament ist unauffindbar. Nach dem Tod des M errichtete die E zudem 2014 ein weiteres notarielles Testament, in dem sie EN als Alleinerben einsetzte. Gestützt insbesondere auf das Testament aus 2011 hat der EN die Einziehung des zwischenzeitlich dem e.V. erteilten Erbscheins und die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, beantragt. Die gegen die Ablehnung seiner Anträge gerichtete Beschwerde war erfolgreich (OLG Köln 2.12.16, I-2 Wx 550/16, Abruf-Nr. 191481).