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  • · Nachricht · Testament

    Nichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei nur einer hinreichenden Unterschrift selbst bei eindeutiger Urheberschaft

    | Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, ist das Testament formnichtig. Das gilt auch, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte. So lautet der Kern einer Entscheidung des OLG München. |

     

    Der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich nach Auffassung seiner Ehefrau um ein gemeinschaftliches Testament handele. Das Schriftstück wurde von der Ehefrau eigenhändig ge- und unterschrieben. Der Erblasser brachte auf ihm ein „Zeichen“ an. Die Ehefrau beantragte nach dem Tod ihres Ehemanns unter Berufung auf das vorgenannte Testament die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei dem Zeichen nicht um eine Unterschrift handele.

     

    Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem OLG München (5.5.25, 33 Wx 289-24 e, Abruf-Nr. 248670) zur Entscheidung vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat. Das Testament sei unwirksam, weil die Unterschrift des Erblassers fehle. Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament sei unheilbar nichtig.