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  • · Fachbeitrag · Testament

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    | Bei einem gemeinschaftlichen Testament entfällt die Bindungswirkung von wechselseitigen Verfügungen nicht bei einem Zusatz, dass „jeder der beiden Ehegatten von etwaigen Verfügungsbeschränkungen befreit“ ist. In einer solchen Klausel liegt regelmäßig keine Änderungsbefugnis, sondern nur ein Hinweis auf die unbeschränkte Erbenstellung des Überlebenden (OLG Hamm 29.3.11, I-10 U 112/10, n.v, Abruf-Nr. 113278 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Beim gemeinschaftlichen Testament ist die Zulässigkeit eines Änderungsvorbehalts anerkannt. Es ist zulässig, im gemeinschaftlichen Testament die Widerrufbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen über die Möglichkeit des § 2271 Abs. 2 BGB hinaus zu erweitern und dem Überlebenden ein freies Widerrufsrecht einzuräumen. Dieser Vorbehalt muss testamentarisch erfolgen und sich eindeutig auf die Befugnis zu abweichenden Verfügungen von Todes wegen beziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29440790