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  • Nachricht · Testament

    Behindertentestament auch bei großen Vermögen wirksam

    | Vererben vermögende Eltern ihrem behinderten Kind einen Erbteil mittels eines sog. Behindertentestaments in der Weise, dass das Kind auch beim Erbfall weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, ist das Testament nicht bereits deswegen sittenwidrig und nichtig ( OLG Hamm 27.10.16, 10 U 13/16, Abruf-Nr. 192128 ). |

     

    B leidet am Downsyndrom. Er erhält Sozialleistungen. Er wurde von seinen Eltern als nicht befreiter Vorerbe mit einem Erbteil i. H. des 1,1-fachen seines Pflichtteils bedacht. Sein Erbteil nach seiner verstorbenen Mutter beläuft sich auf über 960.000 EUR. Auf diesen Erbanteil kann der Sozialhilfeträger aber nicht zugreifen, da der Vater des B diesen als Testamentsvollstrecker (TV) verwaltet. Der TV darf B von seinem Erbteil nur jeweils soviel zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse zur Verfügung stellen, dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen steht B als Vorerben nicht zu.

     

    MERKE | Der Sozialhilfeträger hat erfolglos versucht, diese testamentarische Gestaltung als sittenwidrig zu charakterisieren. Es ist zulässig, wenn ein Erblasser im Rahmen seiner verfassungsrechtlich gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligt. Der rechtlich gesicherte Pflichtteil war hier sogar überschritten worden.

     

    Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ist nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem Behinderten hinterlassene Vermögen ist (vom BGH offengelassen in FamRZ 90, 730). Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsansicht festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.