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  • · Fachbeitrag · Notarielles Nachlassverzeichnis

    BGH äußert sich zu Kernfragen des notariellen Nachlassverzeichnisses, § 2314 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB

    | Der BGH hatte sich im Rahmen der Einlegung der Rechtsbeschwerde mit wesentlichen Fragen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu beschäftigen. |

     

    Ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung und zu einem Nichtannahmebeschluss des BVerfG (BGH NJW 16, 2943) hat der BGH (7.3.24, I ZB 40/23, Abruf-Nr. 240748) im Wesentlichen ausgeführt:

     

    Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (BGH NJW 19, 231). Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten (BVerfG a. a. O.). Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH NJW 19, 231).