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  • · Fachbeitrag · Nichteheliche Kinder

    Erbrecht: Benachteiligung nichtehelicher Kinder mit Geburtstag vor dem 1.7.1949 gerechtfertigt

    von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    • 1. Ein vor dem 1.7.49 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in Erbfällen, die bis zum 28.5.09 eingetreten sind, weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.
    • 2. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEheIG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der ZPO und der AO vom 12.4.11 (BGBl. 1615) erst mit Wirkung zum 29.5.09 aufgehoben wurde.

    Sachverhalt

    Der am 25.8.40 nichtehelich geborene Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach dem am 26.6.06 verstorbenen Erblasser. Der Erblasser hat seine eheliche Tochter, die jetzige Beklagte, testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Im Jahr 1949 wurde der Erblasser zur Unterhaltszahlung an den Kläger entsprechend § 1708 BGB a.F. verurteilt. Der Kläger hält sich infolge des Todes des Erblassers, der als sein Vater gelte, für pflichtteilsberechtigt in Höhe von einem Viertel. Das Klagebegehren ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht weder ein Pflichtteilsanspruch noch ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Beklagten als alleiniger Erbin des Erblassers zu. Denn er ist das nichteheliche, vor dem 1.7.49 geborene Kind des Erblassers. Der Erblasser wurde zwar rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt. Aufgrund des mit dem NEheIG zum 1.7.70 in Kraft getretenen Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 2 NEheIG a.F. hat dieses Urteil statusfeststellende Wirkung (BGH FamRZ 86, 665). Danach gilt der Erblasser als Vater des Klägers. Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEheIG a.F. i.V. mit Art. 12 § 1 NEheIG a.F. bleiben aber für die erbrechtlichen Beziehungen eines vor dem 1.7.49 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten die bis zum 1.7.70 geltenden Vorschriften auch maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des NEheIG stirbt. Der Kläger ist deshalb gemäß § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.6.70 geltenden, durch Art. 1 Nr. 3 des NEheIG aufgehobenen Fassung insoweit nicht als mit dem Erblasser verwandt anzusehen. Er kann daher auch nicht nach § 1924 Abs. 1 BGB dessen gesetzlicher Erbe erster Ordnung sein.