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  • · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung

    Ordnungsgemäße Verwaltung i. S. d. § 2038 BGB: Abgrenzungsfragen und prozessuale Durchsetzung

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Obwohl das Erbrecht prinzipiell auf eine mehr oder weniger zügige Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften abzielt, sieht die Realität oft anders aus, insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Solange der Nachlass ungeteilt ist, stellen sich praktische Fragen der (Immobilien-)Verwaltung. Dieser Beitrag richtet den Blick auf die sogenannte ordnungsgemäße Verwaltung in Abgrenzung zu anderen Verwaltungsmaßnahmen. |

    1. Einordnung einer Verwaltungsmaßnahme

    Bei der Prüfung von Verwaltungshandlungen ist in einem ersten Schritt festzustellen, um welche Art von Maßnahme es sich handelt. Unterschieden wird zwischen ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notverwaltungsmaßnahmen. Die genaue Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil die Gemeinschaftlichkeit der Verwaltung nur außerhalb der Ordnungsgemäßheit erforderlich ist, § 2038 Abs. 1 BGB.

     

    • Beispiel

    A, B und C sind Miterben nach dem Tode ihres Vaters. Sie sind zu gleichen Teilen berechtigt. Zum Nachlass gehört u. a. ein älteres Mietshaus. A und B planen, dieses Haus abreißen lassen, um alsdann auf dem Grundstück im Hinblick auf den Parkplatzmangel eine Tiefgarage zu errichten. C ist damit nicht einverstanden. Er will stattdessen das Mietshaus renovieren, insbesondere neue Badezimmer und Gästetoiletten einbauen lassen, damit sich die Wohnungen nachhaltig besser vermieten lassen.

     

    Um welche Art von Verwaltungsmaßnahmen handelt es sich?