· Nachricht · Nachlasspflegschaft
Anordnung der Nachlasspflegschaft wegen unklarer Erbquoten?
Das OLG München musste sich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft befassen, obwohl die Erben feststanden.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe testamentarisch zu Erben eingesetzt. Die Kinder hatten die Erbschaft ausdrücklich angenommen, die Ehefrau zumindest konkludent. Zwischen den Beteiligten bestand kein Streit darüber, wer Erbe geworden ist, sondern ausschließlich über die Höhe der jeweiligen Erbquoten (1/4 für alle bzw. 1/2 für die Ehefrau aufgrund eines behaupteten Zugewinnausgleichsanspruchs).
Auf Antrag der Ehefrau ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses an; gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kinder, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat und die somit dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das OLG München (27.10.25, 33 Wx 219/25 e, Abruf-Nr. 251649) hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.
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