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Entfallen der Bindungswirkungen bei einem gemeinschaftlichen Testament
Das OLG Celle hatte über die Wirksamkeit einer nach der Errichtung eines gemeinsamen Testaments errichteten letztwilligen Verfügung zu entscheiden ( 30.07.26, 6 W 92/26, Abruf-Nr. 256455 ).
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 2017 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Töchter zu Schlusserben zu je 1/2 einsetzten. Der Längstlebende sollte über eigenes und ererbtes Vermögen frei verfügen können. Weiter enthielt das Testament einen Änderungsvorbehalt: Die Ehegatten behielten sich vor, „auch nach dem Tod des Erstverstorbenen“ anderweitig zu verfügen. Die Schlusserbeneinsetzung sollte nur gelten, wenn der Längstlebende nicht anderweitig testiert. Am 13.07.22 – zu Lebzeiten beider Ehegatten – setzte die Ehefrau in einem notariellen Einzeltestament eine ihrer beiden Töchter zur Alleinerbin ein und ordnete Vermächtnisse zugunsten deren Kinder an.
Der Ehemann starb am 9.1.23, die Erblasserin am 6.1.25. Die im Einzeltestament begünstigte Tochter beantragte einen Alleinerbschein. Die andere Tochter berief sich auf die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament. Das AG hielt die Voraussetzungen des beantragten Alleinerbscheins für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG Celle blieb erfolglos. Die Kernpunkte der Begründung des OLG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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