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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Anwaltshaftung in der erbrechtlichen Beratung ‒ die wichtigsten „Stolpersteine“ (Teil 4)

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Im letzten Teil dieser Beitragsserie geht es um Verjährungsfragen. Dieser Komplex ist für den beratenden Anwalt enorm wichtig. Er muss die Verjährungsfristen im Erbrecht ebenso kennen wie die Möglichkeiten, den drohenden Eintritt der Verjährung durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. |

    1. Kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren

    Für erbrechtliche Ansprüche gilt zunächst einheitlich die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Auch in Erbsachen kommt es daher zu einer Silvesterverjährung. Die Frist nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Beginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

     

    • der Anspruch entstanden ist und