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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt


    Nachweis durch Erbschein nur bei Zweifeln 


    von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn


    Ein Ehegattentestament mit Scheidungsklausel rechtfertigt nicht das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins (KG  13.11.12, 1 W 382/12, ZErb 13, 41, Abruf-Nr. 130268).

    Sachverhalt


    Die Beschwerdeführerin F und ihr verstorbener Ehemann E sind im Grundbuch als Miteigentümer einer Wohnung eingetragen. Nach dem Tod des E beantragte F unter Vorlage eines notariellen Ehegattentestaments die Umschreibung des Miteigentumsanteils auf sich. Das Testament enthält die Klausel, dass es nicht wirksam bleiben soll, wenn ein Ehescheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt wird oder auf Eheaufhebung geklagt wird. Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge.