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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Vertragserben beeinträchtigende Schenkung nicht bei lebzeitigem Eigeninteresse des Erblassers

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen - etwa zur Betreuung im weiteren Sinne - übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will (BGH 26.10.11, IV ZR 72/11, ZEV 12, 37 = ZErb 12, 25 = FamRZ 12, 28, Abruf-Nr. 113915).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Bruder, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Die Eltern der Parteien errichteten 1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten sowie bestimmten, Erben des Überlebenden von ihnen sollten ihre gemeinschaftlichen Kinder sein. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Erblasserin, die Mutter der Parteien, 2005 ein Testament. Darin vermachte sie ihr Haus mit Grundstück … ihrem Sohn (Beklagten). Ihre Tochter (Klägerin) habe als Erbvorauszahlung ab 1984 Bargeld erhalten, Belege lägen bei. Ihre Tochter bekomme ihr Bargeld auf ihrem Sparkonto bei der Kreissparkasse. Mit Vertrag aus 2006 übereignete die Erblasserin dem Beklagten das von ihr bewohnte Hausgrundstück, das sie von ihren Eltern geerbt hatte. Die Überlassung an den Beklagten, der den Wert der ihm gemachten Zuwendung gemäß §§ 2050 ff. BGB nicht zur Ausgleichung bringen sollte, erfolgte unentgeltlich. § 3 Nr. 7 des Vertrags bestimmt, dass Gegenleistungen, insbesondere die Vereinbarung von Wart- und Pflegeleistungen, von den Vertragsteilen trotz notarieller Belehrung nicht gewünscht würden. Die Klägerin hält dies für eine beeinträchtigende Schenkung, § 2287 BGB.

     

    Der Beklagte hat Hilfswiderklage erhoben. Im Fall seiner Verurteilung stehe ihm jedenfalls ein Gegenanspruch auf Zahlung in Höhe des Werts der hälftigen Schenkungen zu, die die Klägerin nach dem Tod des Vaters in den Jahren 1995 bis 2002 erhalten habe. Hinzu komme die Hälfte des Kontovermögens der Erblasserin, das an die Klägerin geflossen sei. Das LG hat der Klage und der Hilfswiderklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das LG.