· Urteilsbesprechung · Gemeinschaftliches Testament
Fehlgeschlagenes „gemeinschaftliches Testament“ von Geschwistern und die Folgen
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
Das OLG Zweibrücken hat über die Wirksamkeit und Auslegungsmöglichkeiten eines gemeinschaftlichen Testaments von Geschwistern entschieden.
Sachverhalt
Der Erblasser lebte mit seiner Schwester in einem beiden je zur Hälfte gehörenden Haus. Beide sind unverheiratet und kinderlos. 1993 hatten die Geschwister einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin vermachten sie sich gegenseitig bindend den jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Eine Erbeinsetzung enthielt der Erbvertrag ausdrücklich nicht.
Am 24.4.16 errichteten sie ein als „gemeinschaftliches Testament“ bezeichnetes Schriftstück. Der Bruder schrieb den gesamten Text eigenhändig; beide Geschwister unterschrieben. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollten vier näher bezeichnete Nichten bzw. Neffen das gesamte Vermögen erhalten. Der Bruder verstarb zuerst; seine Schwester starb zwei Jahre später.
Im Erbscheinsverfahren beantragte ein Beteiligter einen Erbschein mit der Schwester als Vorerbin und den vier Endbedachten als Nacherben. Andere Beteiligte hielten das Testament insgesamt für unwirksam und begehrten einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der weiteren Beteiligten nach der gesetzlichen Erbfolge zurückgewiesen und Vor- und Nacherbschaft angenommen. Hiergegen wandten sich die weiteren Beteiligten mit der Beschwerde und dem Ziel der Erbscheinserteilung als gesetzliche Erben. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Zweibrücken (22.6.26, 8 W 5/26, Abruf-Nr. 255983) hat den Beschluss des Nachlassgerichts dahin gehend abgeändert, dass der Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines Erbscheins mit Vor- und Nacherbfolge zurückgewiesen wurde und die weitergehende Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Im Ergebnis sind deshalb die Anträge aller Beteiligten auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Nach § 2265 BGB könnten ausschließlich Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Geschwister könnten diese Testamentsform nicht wirksam wählen. Die bloße Unterschrift der Schwester genüge nicht für ein eigenhändiges Einzeltestament. Da sie den Text nicht selbst geschrieben hatte, sei ihre Erklärung nach § 125, § 2247 Abs. 1 BGB formnichtig. Der Erblasser habe dagegen den gesamten Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Seine Verfügung erfülle deshalb die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB und könne als Einzeltestament aufrechterhalten werden.
Das OLG verneinte, dass die Erbeinsetzung der Schwester mit der korrespondierenden Verfügung der Schwester hätte stehen und fallen sollen. Für eine selbstständig gewollte Alleinerbeneinsetzung sprächen insbesondere:
- das enge persönliche Näheverhältnis und der lange gemeinsame Haushalt,
- die gemeinsame Wirtschafts- und Wohnsituation,
- die Stellung der Schwester als engste Bezugsperson,
- die andernfalls eintretende Aufspaltung des Nachlasses unter mehreren gesetzlichen Erben.
Selbst bei angenommener Abhängigkeit wäre nach Ansicht des Senats zu fragen gewesen, ob der Erblasser die Schwester auch in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Gegenverfügung eingesetzt hätte. Das sei aufgrund der konkreten Lebensverhältnisse zu bejahen. Die Formulierung „nach unserem beiderseitigen Ableben“ zeige zwar, dass die Endbedachten nach dem Tod des Längerlebenden berücksichtigt werden sollten. Eine Vor- und Nacherbschaft hätte die Schwester aber trotz möglicher Befreiung erheblich beschränkt.
Auch ein befreiter Vorerbe bleibe insbesondere an die dingliche Surrogation (§ 2111 BGB), das Verbot unentgeltlicher Verfügungen mit Wirkung gegenüber dem Nacherben (§ 2113 Abs. 2 BGB) sowie an die Pflichten der §§ 2121 und 2122 BGB gebunden. Der erkennbar gewollten unbeschränkten Alleinerbenstellung der Schwester sei nach alledem Vorrang zu geben. Die Endbedachten seien Ersatzerben für den Fall, dass die Schwester den Erblasser nicht überleben sollte.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung verhindert einen unangemessenen Vorrang der gesetzlichen Erbfolge vor dem erkennbaren Erblasserwillen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung. Allerdings hat sich das Gericht nicht dazu bekannt, ob es dieses Ergebnis über eine Umdeutung nach § 140 BGB oder Auslegung erlangt hat. Praxisrelevant ist die Ablehnung einer schematischen Umdeutung in Vor- und Nacherbschaft. Eine Auslegung darf nicht das Ziel der Endbedachten sichern, indem sie den ebenso wesentlichen Wunsch nach wirtschaftlich uneingeschränkter Absicherung des Überlebenden aufgibt.
Die Entscheidung ist vor allem für fehlgeschlagene gemeinschaftliche Testamente von Geschwistern, unverheirateten Lebensgefährten, Eltern und Kindern sowie sonstigen Personen außerhalb des § 2265 BGB bedeutsam. Sie begründet jedoch keine automatische Wirksamkeit der Verfügung des Schreibenden; maßgeblich bleiben Form und individueller Erblasserwille.
Checkliste — Optionen gemeinsamer Nachlassregelung bei Unverheirateten |
Unverheiratete Personen sollten kein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch ein gemeinsamer Text mit zwei Unterschriften schafft keine rechtssichere Bindung. In Betracht kommen stattdessen:
|