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  • · Nachricht · Erbscheinsverfahren

    Optionen und Fristen zur Änderung einer Kostenentscheidung

    | Das OLG Brandenburg (10.5.23, 3 W 4/23, Abruf-Nr. 235804 ) hat sich mit Aspekten der Kosten und Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren sowie dem Recht auf Wiedereinsetzung nach § 18 FamFG befasst. |

     

    Der Antragsteller hatte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt. Mit Beschluss vom 29.12.20 hatte das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

     

    Gegen diesen Beschluss hatte der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit Kostenrechnung vom 4.10.21 wurden die Verfahrens- und Zustellkosten in Höhe von insgesamt 506 EUR sowie die Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten in Höhe von 1.559 EUR zulasten des Antragstellers zum Soll gestellt und von der Landesjustizkasse eingefordert. Mit Schreiben vom 30.11. und 31.12.21 bat der Antragsteller, dem Beteiligten zu 2 die Kosten des Sachverständigengutachtens in Rechnung zu stellen. Das Nachlassgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme. Daraufhin hat er mit Schreiben vom 26.8.22, eingegangen bei Gericht am 30.8.22, Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.

     

    Unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Frist des § 18 Abs. 4 FamFG hat das Nachlassgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie dessen Kostenantrag zurückgewiesen. Aufgrund einer erfolglosen Beschwerde des Antragstellers, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hatte, hat sich das OLG Brandenburg mit der Sache befasst und die Beschwerde zurückgewiesen.

     

    Der Beschwerdeführer hafte als Antragsteller für die Sachverständigenkosten. Denn nach § 22 Abs. 1 GNotKG schulde die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt habe. In Erbscheinsverfahren sei deshalb der Antragsteller Kostenschuldner, weil es sich um ein Verfahren handelt, dass nur auf Antrag eingeleitet werde. Werde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Das Nachlassgericht könne allerdings gemäß § 81 FamFG eine von § 22 Abs. 1 GNotKG abweichende Kostenentscheidung in dem Feststellungsbeschluss treffen.

     

    Enthalte ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen eine ausdrückliche Kostenentscheidung, sei davon auszugehen, dass darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende stillschweigende Entscheidung liege, dass die gesetzlichen Kostenregelungen ‒ hier § 22 Abs. 1 GNotKG ‒ Anwendung finden sollen. Der Antragsteller hätte deshalb den Feststellungsbeschluss anfechten müssen, was er nicht getan habe. Einen Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG habe der Antragsteller nicht in der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist gestellt. Wegen Ablauf der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG könne auch eine Wiedereinsetzung weder beantragt noch ohne Antrag bewilligt werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 110 | ID 49542954