· Nachricht · Erbschein
Einziehung eines Erbscheins wegen formeller Unrichtigkeit aufgrund geänderter Umstände
Das OLG Brandenburg (7.7.25, 3 W 151/24, Abruf-Nr. 252265 ) hat die Einziehung eines Erbscheins bestätigt, der nicht durch den Richter, sondern durch den Rechtspfleger erteilt worden ist.
Der verwitwete Erblasser hatte sechs Abkömmlinge. Nach seinem Tod hatte das Nachlassgericht im Jahr 2019 durch die Rechtspflegerin antragsgemäß einen Erbschein erteilt, der die sechs Kinder als Erben zu je 1/6 auswies.
Im Dezember 2023 eröffnete das Nachlassgericht ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 13.12.87, welches die Erbfolge regelte. Das Nachlassgericht hat daraufhin durch den Richter mit Beschluss vom 19.6.24 den zuvor erteilten Erbschein eingezogen mit der Begründung, der Erbschein sei gemäß § 2361 BGB unrichtig, weil er aufgrund er gesetzlichen Erbfolge erteilt worden sei und die nun aufgefundene letztwillige Verfügung eine abweichende Erbfolge beinhalte. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.
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