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  • · Fachbeitrag · Bedürftigentestament

    Testamentsgestaltung bei überschuldeten Erben

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Ist der Bedachte sozialhilfebedürftig, zählen auch die Substanz und die Erträge aus einer Erbschaft zum verwertbaren Vermögen, § 12 SGB II. Dahinter tritt die Sozialhilfeleistung zurück. Eigenes Vermögen ist vorab zu verwerten und zu verbrauchen, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt. Deshalb muss eine testamentarische Gestaltung den Bedürftigen so stellen, dass er zwar in den Genuss des Nachlasses gelangt, aber regressfest in Form eines sog. Bedürftigentestaments. |

    1. Grundsatz: Nachrang der Sozialhilfe

    Der Sozialhilfeträger kann für erbrachte und aktuell auflaufende Leistungen durch Verwaltungsakt Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten, §§ 93, 94 SGB XII, soweit sie nicht gemäß § 33 Abs. 1 SGB II bereits kraft Gesetzes übergehen (Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, 4. Aufl., Teil B, Rn. 103). Im Wesentlichen kommen für die Überleitung Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass in Betracht. Denn zum verwertbaren Vermögen gehören grundsätzlich auch Substanz und Ertrag einer Erbschaft (LSG Baden-Württemberg BeckRS 07, 41689). Ob der Erbe erwerbsfähig ist oder nicht (§ 8 SGB II), ist ohne Belang (Litzenburger, ZEV 09, 278). Dasselbe gilt für Pflichtteilsansprüche, wenn der Bedürftige nicht selbst Erbe wird oder statt seines Erbes den Pflichtteil geltend macht.

    2. Gestaltungsvorschlag Bedürftigentestament

    Beim Bedürftigentestament ist eine kombinierte Konstruktion der Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft mit Testamentsvollstreckung zu empfehlen (Litzenburger, ZEV 09, 278). Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Erbschaft ein Sondervermögen dar. Dieses Vermögen ist gemäß § 2214 BGB vor einem Zugriff der Eigengläubiger des Erben geschützt. Auch bei Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge verhindert die Vollstreckungssperre in § 2115 BGB einen Zugriff der Eigengläubiger des Vorerben auf den Nachlass. Die Konstruktion erfolgt wie folgt: