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  • · Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung

    Teilausschlagung bei Erbeserben

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Erben zu ermitteln, wenn es mehrere Erbgänge und dabei auch (Teil-)Ausschlagungen gibt, ist kompliziert. Das OLG Hamm zeigt, wie es geht. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehe des Erblassers (E) und seiner Frau (F) ist rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe ist die Tochter (T) hervorgegangen. Die Eltern des E (V und M) verstarben nach dem Erbfall. Sie hinterließen kein Testament. Der E hatte noch eine Schwester (S). Diese setzte er testamentarisch als Alleinerbin ein. Es wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des E eröffnet. Die S und ihre beiden Kinder (K1 und K2) schlugen die Erbschaft nach dem E aus. Die F schlug als alleinige Sorgeberechtigte die Erbschaft nach dem E für die T aus. Das FamG genehmigte die Ausschlagung nicht. Auch die M schlug die Erbschaft nach dem E aus. M und S schlugen zudem als gesetzliche Erben des verstorbenen Vaters des E dessen Erbschaft nach dem E aus. M und S schlugen auch das Erbe nach V aus. Die F schlug zudem für die T den Erbteil des E im Nachlass des V aus. Das FamG genehmigte diese Ausschlagung ebenfalls nicht.

     

    Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens stellte sich heraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten und Verfahrenskosten befriedigt werden konnten und zugunsten der noch unbekannten Erben ein Überschuss im Nachlass verbleibt. Die F nahm die Anträge auf Genehmigung der Ausschlagungserklärungen gegenüber dem FamG zurück und focht auch die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht an. Sodann beantragte sie erfolglos einen Alleinerbschein für T. Die Beschwerde dagegen war erfolgreich.