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  • · Urteilsbesprechung · Ablieferungspflicht

    Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB kann über der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht stehen

    | In einem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt a. M. über die Ablieferungspflicht gem. § 2259 BGB entschieden. Es ging um einen Abschiedsbrief des Erblassers, der an seinen Rechtsanwalt gerichtet war und sowohl vertrauliche Mitteilungen als auch erbrechtliche Verfügungen enthielt. |

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt war im Besitz eines siebenseitigen Abschiedsbriefes seines Mandanten, des Erblassers. Der Brief enthielt sowohl vertrauliche Informationen als auch Verfügungen von Todes wegen. Die Mutter (M) des Erblassers wandte sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde schriftlich an das Nachlassgericht und teilte sinngemäß u. a. mit, dass sie einen Erbschein nach dem Erblasser benötige. Im weiteren Verlauf übersandte M abschriftlich Teile des Abschiedsbriefes an das Nachlassgericht. Auf die Bitte, den Abschiedsbrief dem Nachlassgericht im Original zur Eröffnung zu übersenden, habe die M erklärt, dass eine Übersendung auf gar keinen Fall erfolgen werde. Der Brief sei ganz persönlich und sie wolle nicht, dass dieser in fremde Hände gelange. M hat sich schließlich darauf zurückgezogen, dass der Abschiedsbrief nicht an sie persönlich gerichtet gewesen sei, sondern an den Rechtsanwalt ihres Sohnes. Insoweit müsse sich das Nachlassgericht an diesen wenden. Unter Hinweis auf die Ablieferungspflicht aus § 2259 BGB hat das Nachlassgericht sodann dem Rechtsanwalt unter Fristsetzung die Einreichung der Verfügung(en) von Todes wegen im Original aufgegeben.

     

    Der Rechtsanwalt hat daraufhin erklärt, er befinde sich in einem Konflikt zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht dem Erblasser gegenüber und der ihm bekannten Ablieferungspflicht des § 2259 BGB. In dem Brief seien auch vertrauliche Punkte thematisiert. Im zweiten Teil des Briefes sei der Erblasser zu einem nicht mehr vertraulichen Inhalt gekommen. Im Folgenden übersandte der Rechtsanwalt daher lediglich die Teile des Briefes mit den Seitenzahlen 5, 6 und 7. Nach weiterem Austausch der rechtlichen Standpunkte hat das Nachlassgericht mit Beschluss angeordnet, dass der Rechtsanwalt die in seinem Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des Abschiedsbriefs des Erblassers im Original an das Nachlassgericht abzuliefern habe.