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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Vorausvermächtnis ‒ die Win-win-Strategie für Erblasser und Begünstigte

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Nach der Legaldefinition des § 2150 BGB ist „das einem Erben zugewendete Vermächtnis“ ein Vorausvermächtnis. Diese Form des Vermächtnisses ist ein bedeutsames Gestaltungsmittel. Es ermöglicht dem Erblasser, einem (Vor-)Erben einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Erbteil (Wertausgleich) erfolgt. |

    1. Systematik

    Der Gesetzgeber greift durch das Wort „gilt“ zur Fiktion. Denn nur dadurch kann der Erbe Bedachter und Beschwerter sein. Damit ist es möglich, dass jeder Erbe und damit der Allein-(vor-) und der Mit-(vor-)erbe mit einem Vorausvermächtnis bedacht werden können.

    2. Vorausvermächtnis zugunsten des Alleinerben

    Das Vorausvermächtnis zugunsten des Alleinerben ist selten, weil seine Wirkungen rechtlicher Art sind: Ist die Erbeinsetzung unwirksam, sei es,