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  • · Fachbeitrag · Testament

    Widerruf von Testamenten: So geht es richtig

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne darin enthaltene letztwillige Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Beitrag erläutert, worauf Sie dabei achten müssen bzw. wie Sie den Widerruf beseitigen können. |

    1. Gegenstand des Widerrufs

    Die Testierfreiheit beinhaltet das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin bis zu seinem Tod jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, § 2253 BGB. Der Erblasser soll die Erbfolge neu bestimmen können. Ein Vertrag darüber, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, ist nichtig, § 2302 BGB. Der Widerruf eines Testaments ist ebenfalls eine letztwillige Verfügung mit Ausnahme der Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB. Deshalb setzt er die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraus (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2253 Rn. 2). Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2064 BGB.

     

    Ist eine Bindung, wie z. B. beim gemeinschaftlichen Testament oder beim Erbvertrag möglich, ist der Widerruf im Einzelfall eingeschränkt (bei wechselbezüglichen Verfügungen nach §§ 2271, 2296 BGB, bei vertragsmäßigen Verfügungen nach §§ 2290 bis 2292 BGB). Beim Erbvertrag gelten besondere Rücktrittsvorschriften, §§ 2293 bis 2295 BGB.