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  • · Fachbeitrag · Testament

    Wechselbezüglichkeit: späteres einseitiges Testament kein eindeutiges Indiz

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann eine inhaltlich von diesem abweichende letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten, die mit der Feststellung erstellt wurde, es sei im gemeinschaftlichen Testament nicht festgelegt worden, ob der Überlebende das Testament später noch ändern und über das Vermögen frei verfügen könne, nicht als Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit gewertet werden. Dies hat das OLG Stuttgart aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E), deren Ehemann (M) vorverstorben ist, hat keine Abkömmlinge hinterlassen. E und M haben sich in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Erben des Zuletztversterbenden sollen die Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils zu 1/3 sein. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte (N) der E, die Beteiligten zu 2) und 3) sind Neffen des M. Nach dem Tod des M hat die E in einem weiteren privatschriftlichen Testament die N als Alleinerbin eingesetzt. In ihrem gemeinschaftlichen Testament sei nicht festgelegt worden, ob der Überlebende das Testament später noch ändern und über das Vermögen frei verfügen könne. Es wurde ein Erbschein erteilt, der die Beteiligten je mit einem Erbteil von 1/3 als Erben der E ausweist. N hat erfolglos beantragt, den Erbschein einzuziehen. Dagegen wendet sie sich erfolglos mit ihrer Beschwerde.

     

    • Leitsätze: OLG Stuttgart 5.10.18, 8 W 423/16
    • 1. § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.
    • 2. Nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann eine inhaltlich von diesem abweichende letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten, die mit der Feststellung erstellt wurde, es sei im gemeinschaftlichen Testament nicht festgelegt worden, ob der Überlebende das Testament später noch ändern und über das Vermögen frei verfügen könne, nicht als Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit gewertet werden.