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  • · Fachbeitrag · Testament

    Unleserlich geschriebenes Testament ist ungültig

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    • 1. Kann der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach nicht vollständig aus der handschriftlichen Urkunde entnommen werden, weil diese auch mit sachverständiger Hilfe nicht vollständig lesbar ist, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor. Über die mangelnde Lesbarkeit können außerhalb der Urkunde liegende Umstände - etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks - nicht hinweghelfen.
    • 2. Beruhen die Zweifel an dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung auf undeutlicher Schreibweise bzw. schwer lesbarer Schrift kann ein Schriftsachverständiger hinzugezogen werden, auch wenn dieser vorrangig mit der Beurteilung der Echtheit von Schreibleistungen befasst ist. Die Entzifferung von allein wegen der Schreibweise schwer lesbaren Schriftstücken beruht nämlich nicht auf wissenschaftlichen Methoden, sondern auf Erfahrung, die sich ein Schriftsachverständiger durch seine Tätigkeit durchaus aneignet.

    (OLG Schleswig 16.7.15, 3 WX 19/15, Abruf-Nr. 145470)

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) und ihr vorverstorbener Ehemann (M) hatten letztwillige Verfügungen darüber getroffen, wie sie bestattet werden wollten. Ihre Erbfolge regelten sie nicht. Zunächst erteilte das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1 (einzige Tochter, T) einen Alleinerbschein. Die Beteiligte zu 2, eine Pflegekraft (P), legte ein Schriftstück vor, das beinhalten soll, dass die E die P als Alleinerbin eingesetzt hat. Das Nachlassgericht zog den Erbschein als unrichtig ein. Streitig ist, ob das Schreiben echt ist und was es beinhaltet. Ferner ist streitig, ob E zum angeblichen Zeitpunkt, als sie das Schriftstück errichtete, testierfähig war. Umstritten ist auch, ob es zulässig ist, die P als Erbin einzusetzen. Das Gericht erhob Beweis. Es erteilte der T erneut einen Alleinerbschein. Dagegen wendet sich P erfolglos mit ihrer Beschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Es liegt keine vorrangige testamentarische Erbfolge vor. Das von der P überreichte Schriftstück ist kein formwirksames Testament. Gem. § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament dadurch errichten, dass er eigenhändig eine Erklärung abgibt und unterschreibt. Für die Wirksamkeit muss er nichts weiter angeben. § 2247 Abs. 2 BGB ist nur eine Sollregel. Danach soll der Testierende die Testierzeit und den Testierort angeben. Maßgeblich ist daher, dass der Testierende das Testament eigenhändig errichtet hat. Der erklärte Wille muss in vollem Umfang aus dem hervorgehen, was er geschrieben hat. Bei Auslegungszweifeln können auch Umstände außerhalb der Urkunde einbezogen werden. Auch dann wird aber ausschließlich der geschriebene Text ausgelegt. Ist das Testament auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor (OLG Hamm FamRZ 92, 356; KG NJW-RR 98, 1298 = ZEV 98, 387).