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  • · Fachbeitrag · Nachlasssache

    Rechtliche Abstammung maßgeblich bei der Bestimmung der gesetzlichen Erben

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Oft denkt man, gesetzliche Erben zu bestimmen, das geht wie das Einmaleins. Doch eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass dies kompliziert sein kann, wenn Abkömmlinge adoptiert worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser (E) wurde 1944 geboren. Nach seiner Geburt heiratete seine Mutter (M) den R. Ausweislich eines Randvermerks zur Geburtsurkunde stellte das AG durch Beschluss fest, dass der E mit der Eheschließung ehelich geworden sei. Nach der Scheidung heiratete M den F, der den E 1958 adoptierte, was ebenfalls in einem Randvermerk zur Geburtsurkunde dokumentiert ist. Der E verstarb unverheiratet und kinderlos. Die Beteiligte zu 1 ist eine Cousine (C) des E mütterlicherseits. Es gibt zwei weitere Kinder des R aus erster Ehe, den Beteiligten zu 2 (B) und die S, die das Erbe ausgeschlagen hat.

     

    Die C hat einen Erbschein beantragt, der sie und weitere konkret bezeichnete Verwandte mütterlicherseits als Miterben ausweist. Der B sei nicht erbberechtigt, weil der E kein leibliches Kind des R gewesen sei. Leiblicher Vater des E sei ein namentlich nicht bekannter sowjetischer Soldat. Der B beantragt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss den Erbscheinsantrag der C zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die C erfolglos mit ihrer Beschwerde.