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  • · Fachbeitrag · Minderjähriger im Erbrecht

    Genehmigung einer Erbausschlagung: Gesamtabwägung erforderlich

    von RIOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Die Genehmigung einer Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands ab. Die Gesamtbelange des Mündels samt seiner persönlichen Interessen sind umfassend abzuwägen (OLG Köln 13.11.1,8 II-10 WF 164/18, Abruf-Nr. 206877 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die von der Mutter (M) erklärte Ausschlagung der Erbschaft ihrer minderjährigen Tochter (T) nach dem Erblasser (E) ist familiengerichtlich zu genehmigen, § 1643 Abs. 2 BGB, auch wenn der Genehmigungsgrund einer Überschuldung des Nachlasses (OLG Brandenburg 23.1.14, 9 UF 16/13) hier nicht in Betracht kommt. Die T würde einen Betrag von ca. 900 EUR erben.

     

    Der Ausschlagungserklärung zulasten eines minderjährigen Erben muss aber nicht stets schon die Genehmigung versagt werden, wenn es an einer Überschuldung des Nachlasses fehlt. Maßstab für die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels ab. Entscheidend sind die Gesamtbelange inklusive der persönlichen Interessen (OLG Saarbrücken FamRZ 16, 260). Hierbei kann auch berücksichtigt werden, ob und aus welchen Gründen vorrangig Erbberechtigte ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben (vgl. OLG Brandenburg ZEV 18, 677).