03.04.2019 · Fachbeitrag · Mehrheit von Erben
Erbengemeinschaft – keine Begründung durch Vereinbarung
| Eine Erbengemeinschaft kann anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) oder die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Sie besteht ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Lässt der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls keine Erbengemeinschaft besteht (OLG Frankfurt 9.10.18, 20 W 172/18, Abruf-Nr. 207777 ). |