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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen (OLG München 31.10.14, 34 Wx 293/14, NJW-Spezial 14, 712, Abruf-Nr. 143844).

     

    Sachverhalt

    Der 2013 verstorbene Erblasser E war in fünf Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Bei Errichtung seines notariellen Testaments vom 30.3.09 wurde ein Schreibzeuge hinzugezogen, da er gelähmt war und nicht schreiben konnte. Nach der aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Notars war E voll geschäfts- und testierfähig. Ein auf Ersuchen der Betreuerin B (Beteiligte zu 1) erstelltes fachärztliches Gutachten vom 16.3.09, das sich auf der Kenntnisnahme von Vorgutachten im Betreuungsverfahren, auf fremdanamnestische Angaben der B als Lebensgefährtin, sowie auf eine persönliche Untersuchung des E am 20.2.09 stützt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Testierfähigkeit in der Gesamtwertung zu bejahen sei. Im notariellen Testament wurde die B (spätere Ehefrau des E), zur Alleinerbin eingesetzt. Nach Eröffnung der Verfügung von Todes wegen hat sie um Berichtigung der fünf Grundbücher nachgesucht. Nach Beiziehung der Nachlass- und Betreuungsakten hat das Grundbuchamt (GBA) mit Zwischenverfügung den fehlenden Nachweis der Erbfolge beanstandet und fristsetzend aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen. Das fachärztliche Gutachten belege nicht auch eine Geschäfts- und Testierfähigkeit am 30.3.09. Zudem habe der E vom 27.8.07 bis 11.10.10 unter Betreuung gestanden. Nach einem im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten zur Wirksamkeit einer ebenfalls am 30.3.09 errichteten Vorsorgevollmacht sei aus medizinischer Sicht keine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit gegeben. Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die B erfolgreich mit ihrem Rechtsmittel.

     

     

     

    Entscheidungsgründe

    Das GBA kann den Nachweis zur Erbfolge nicht durch einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO) verlangen. Das vorgelegte notarielle Testament (§ 2232 BGB) i.V. mit der Niederschrift über dessen Eröffnung (§ 348 FamFG) erbringt hier den Unrichtigkeitsnachweis (§ 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO), weil keine ernsthaften Zweifel bezüglich des von der Beteiligten behaupteten Erbrechts bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren durch Beweiserhebungen die Frage der Testierfähigkeit zweifelsfrei klären könnte.