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  • · Fachbeitrag · Eröffnung von Testamenten

    Nichtbekanntgabe des vollständigen Testaments

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    Ein gemeinschaftliches Testament ist im Grundsatz vollständig zu eröffnen und bekannt zu geben. Eine Ausnahme besteht nur für Verfügungen des Überlebenden, die sich nach § 349 Abs. 1 FamFG trennen lassen (OLG Dresden 13.10.14, 17 W 905/14, n.v., Abruf-Nr. 143360).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Der pflichtteilsberechtigte Sohn S erhielt vom Nachlassgericht eine unvollständige Kopie. Diese enthielt nur drei der fünf Seiten und war zudem in Teilen geschwärzt. Erkennbar war nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in der Wir-Form und eine Schlussbestimmung zur amtlichen Verwahrung. Das Nachlassgericht weigerte sich, eine vollständige Kopie zu übersenden. S legte dagegen auf Verdacht Beschwerde ein. Er konnte ohne Kenntnis des Testaments nicht prüfen, ob die Beschwerde Erfolg haben würde. Die Erbin übersandte eine Kopie des vollständigen Testaments, in der nur eine Anschrift geschwärzt war. Die Beschwerde des S war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die nachlassgerichtliche Versagung, Einsicht in den kompletten Testamentstext zu gewähren, ist eine beschwerdefähige Entscheidung. Die Übersendung der Testamentskopie durch die Erbin ließ das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil es noch an einer Eröffnung weiterer Teile des Testaments fehlte.