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  • · Fachbeitrag · Erbausschlagung

    Was Sie bei der Ausschlagung für Minderjährige beachten müssen

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Wollen die Eltern das Erbe für einen Minderjährigen ausschlagen, muss das Familiengericht dies genehmigen. Dem Gericht obliegen dabei Prüfungspflichten. Dazu ein aktueller Fall aus der Praxis. |

    1. Ermittlungen von Amts wegen

    Das Familiengericht muss die Ausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB als Sonderregelung gegenüber § 1822 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigen. Es muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Nachlässigkeiten können das Kindeswohl beeinträchtigen. Bei der Genehmigungsfähigkeit sind die Gesamtbelange des Betroffenen umfassend zu würdigen (OLG Saarbrücken NJW-RR 15, 1099 = FamRZ 16, 260). Danach muss das Familiengericht Folgendes prüfen: Bei behaupteter Überschuldung des Nachlasses genügt es nicht, nur gerichtsintern zu ermitteln. Als weitere Informationsquellen sind bei der Amtsermittlung Familienmitglieder des Verstorbenen zu berücksichtigen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Die Ausschlagung durch diese kann Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.

     

    Im entschiedenen Fall hat das Familiengericht seinen Aufklärungsobliegenheiten nicht genügt: Es hat lediglich schriftliche Ermittlungen beim zuständigen Vollstreckungs-, Betreuungs- und Insolvenzgericht sowie beim Grundbuchamt angestellt. Im Ergebnis hat es zwar Aktiva und Passiva festgestellt, aber Einwände der Antragstellerinnen nicht hinreichend gewürdigt. Daher sah das OLG noch erheblichen Aufklärungsbedarf und wies die Sache zurück, um erneut verhandeln zu lassen. Denn die Ermittlungen sind erst abgeschlossen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.