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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Auch zwei mit fast 40 Jahren Abstand errichtete Testamente können wechselbezüglich sein

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Verfügungen, die wechselbezüglich sind, können auch in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Nach Ansicht des OLG Hamm kann das selbst dann sein, wenn fast 40 Jahre zwischen den Testamenten liegen. |

    Sachverhalt

    Der Kläger (S) ist das einzige Kind des Erblassers (E). Seine Mutter (M) ist vorverstorben. E und M errichteten 1961 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Überlebende sollte über das Ererbte und sein eigenes Vermögen frei testieren können, sonst sollte der S erben. 2000 errichteten sie nach einem Entwurf des S eine weitere notarielle letztwillige Verfügung u. a. mit dem Inhalt, dass in Abänderung des Testaments der Erbe des Letztlebenden der S sein sollte.

     

    Nach dem Tod der M lernte der E die Beklagte (LG) kennen. Sie unternahmen gemeinsame Reisen, die der E bezahlte. Später zog die LG in den Haushalt des E. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem S und dem E. Auf Wunsch des E vereinbarte der S mit der LG die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung für die Zeit nach dem Tod des E. In der Folgezeit übertrug der E der LG fast sein gesamtes Vermögen und schrieb dem S dazu u. a.: „Unter diesen Umständen, die mich hart getroffen und höchst unverständlich gemacht haben, sah ich mich veranlasst, mein noch bestehendes Restvermögen zu entsorgen und einer Vererbung nach meinem Ableben zu entziehen.“