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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Anforderungen an Änderungsbefugnis

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    Setzen sich Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen anschließend - vor der nachfolgenden Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder - der Längstlebende solle „über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können“, spricht angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts und fehlender Anhaltspunkte außerhalb des Testaments jedenfalls die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testaments dafür, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint ist und dem Längstlebenden nicht das Recht eingeräumt werden soll, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu ändern (OLG Schleswig 27.1.14, 3 Wx 75/13, FamRZ 14, 1486, Abruf-Nr. 141351).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der Erblasserin E. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter T, der Beteiligte zu 2 der Sohn S der E. 1978 errichteten die E und ihr Ehemann M handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich zu Erben ein. Der Längstlebende sollte über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten S und T zu gleichen Teilen erben. 1991 wurde dem S von der E eine landwirtschaftliche Nutzfläche, dessen Wert streitig ist, übertragen. Nach dem Tod ihres Ehemanns ließ die E 2007 ein Testament notariell beurkunden, in dem es u.a. heißt: „Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen daran nicht gehindert (…). Ich setze meine Tochter zu meiner alleinigen Erbin ein.“ Die T hat einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie als Alleinerbin ausweisen soll. S ist dem Antrag entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat den Antrag der T zurückgewiesen. Ihre Beschwerde dagegen blieb erfolglos.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Nach einer individuellen Auslegung des Ehegattentestaments aus 1978 war die Schlusserbeneinsetzung von S und T wegen fehlender Abänderungsberechtigung der überlebenden E nicht mehr abänderbar.