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  • · Fachbeitrag · Anrechnung von Zuwendungen

    Tücken des Anrechnungspflichtteils

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas zugewandt und bestimmt, dass dieser sich das Zugewandte auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB), ergeben sich oft praktische Probleme. Der Beitrag erläutert, worauf Sie achten müssen. |

    1. Systematische Einordnung

    § 2315 BGB befasst sich wie § 2316 BGB und §§ 2325 ff. BGB damit, wie sich lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auswirken. Diese Bestimmungen durchbrechen das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 BGB: Um den Pflichtteil zu berechnen, ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Demgegenüber stellt § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Zuwendung erfolgte. Allerdings kann auch dieser Zeitpunkt abweichend von der vorgenannten Bestimmung (auch) auf den Zeitpunkt des Erbfalls verlegt werden (OLG Nürnberg ZEV 06, 361). § 2315 BGB verfolgt - ebenso wie § 2316 BGB - den Zweck auszuschließen, dass der Pflichtteilsberechtigte doppelt am Vermögen des Erblassers beteiligt wird (zu § 2016 BGB vgl. EE 16, 96).

    2. Voraussetzungen der Anrechnung, § 2315 Abs. 1 BGB

    Bei § 2315 BGB ist Folgendes zu beachten: