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  • · Fachbeitrag · Annahme/Ausschlagung

    Erbausschlagung: Frist für die Anfechtung

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB (BGH 10.6.15, IV ZB 39/14, Abruf-Nr. 177842).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 1 (T) und 2 (S) sind neben einem nachverstorbenen Bruder (B) die Kinder der 1996 verstorbenen Erblasserin E. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der T. Die E hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die T focht 1996 die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlug die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.8.13 focht die T ihre Ausschlagungserklärung an. Sie sei im Zeitpunkt der Ausschlagung davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, habe nun aber erfahren, dass zum Nachlass noch ein Anteil am Nachlass einer Tante der E gehöre. Das Nachlassgericht hat auf Antrag des S angekündigt, einen Erbschein zu erteilen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen B zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der T die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben ausweist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der T zurückgewiesen.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Die zugelassene Rechtsbeschwerde war erfolglos.