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  • · Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung

    Erbschaften richtig ausschlagen

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | In der Praxis stehen die Erben oft vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft ausschlagen sollen. Der Beitrag zeigt, worauf dabei zu achten ist. |

    1. Die Ausschlagung

    Die Erbschaft geht auf den Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen, § 1942 BGB. Der Erbe kann so den Anfall der Erbschaft rückwirkend beseitigen. Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion. Insoweit muss der Erbe weder einen entsprechenden Annahmewillen gebildet haben noch geschäftsfähig sein (BayObLG MDR 83, 937; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 1943 Rn. 2; a.M., Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1943 Rn. 3).

    2. Ausschlagungsfristen, § 1944 BGB

    § 1944 BGB regelt Beginn sowie Dauer der Ausschlagungsfrist. Der Erbe soll sich über Bestand und Umfang des Nachlasses unterrichten, um über Annahme oder Ausschlagung entscheiden zu können.