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  • 253 Downloads in EE Erbrecht effektiv
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    01.03.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Sog. Supervermächtnis

    Das Supervermächtnis dient dazu, die erbschaftsteuerlichen Nachteile des sog. Berliner Testaments zu verhindern und damit eine (legale) Steueroptimierung herbeizuführen.  > weiter

    01.03.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Bestimmungs- und Auswahlberechtigter

    Der Erblasser kann das Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB mit dem Bestimmungsrecht nach § 2151 BGB kombinieren.  > weiter

    01.03.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Benennung des Bestimmungsberechtigten

    Das Zweckvermächtnis bietet durch die Delegation der Bestimmung anderer Personen die Möglichkeit, zukünftige Entwicklungen, die der Erblasser nicht vorhersehen kann, zu berücksichtigen.  > weiter

    01.03.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Zweckvermächtnis

    Mit dem Zweckvermächtnis, insbesondere auch in der Form des sog. Supervermächtnisses sind dem Erblasser flexible Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand gegeben. Er kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses dessen Zweck bestimmen, er kann es aber auch dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen, die Leistung zu bestimmen.  > weiter

    22.02.2018 · Sonderausgaben · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Rechte und Pflichten rund um die Bestattung

    Bei jedem Todesfall geht es neben der Frage, wer den Verstorbenen beerbt, auch stets um die Frage seiner Bestattung und wer dafür zuständig ist.  > weiter

    25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Übernahmerecht als Teilungsanordnung

    Innerhalb der Erbengemeinschaft kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegenständlich zuordnen oder ein Übernahmerecht (OLG München NJW-RR 11, 12) anordnen. Es ist aber oft unklar, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.  > weiter

    25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Übernahmerecht als Vorausvermächtnis

    Anders als bei der Teilungsanordnung ist der begünstigte Miterbe beim Übernahmerecht nicht verpflichtet, den ihm zugewiesenen Gegenstand zu übernehmen. Er kann diesen gegen Wertausgleich übernehmen. Das Übernahmerecht bedeutet die ¬Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben (oder einen Dritten) mit der Bestimmung, dass er das Recht haben soll, diesen ¬Gegenstand zu einem Übernahmepreis aus dem Nachlass zu entnehmen. Dabei kann das Übernahmerecht selbst als ...  > weiter

    25.01.2018 · Checklisten · Downloads · Gestaltungspraxis

    Unterschiede Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

    Innerhalb der Erbengemeinschaft kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegenständlich zuordnen oder ein Übernahmerecht (OLG München NJW-RR 11, 12) anordnen. Es ist aber oft unklar, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.  > weiter

    25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Vorausvermächtnis zugunsten des Miterben

    Das Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben kommt oft vor, weil es dem Erblasser ermöglicht, einen der von ihm (oft zu gleichen Teilen) eingesetzten Miterben im Verhältnis zu den anderen dadurch zu bevorzugen, dass er ihm einen Gegenstand zuwendet, dessen Wert sich der Bedachte nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (Vermögensvorteil), z. B. den Familienschmuck. Der Vermögensvorteil für den Bedachten kann neben der Zuwendung eines Gegenstands aber auch in der Einräumung eines ...  > weiter

    25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Vorausvermächtnis zugunsten eines Vorerben

    Das Vorausvermächtnis zugunsten eines Vorerben ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, weil es nach § 2110 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht dem Recht des Nacherben unterfällt.  > weiter

    25.01.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Vorausvermächtnis Alleinerbe

    Nach der Legaldefinition des § 2150 BGB ist „das einem Erben zugewendete Vermächtnis“ ein Vorausvermächtnis. Diese Form des Vermächtnisses ist ein bedeutsames Gestaltungsmittel. Es ermöglicht dem Erblasser, einem (Vor-)Erben einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Erbteil (Wertausgleich) erfolgt.  > weiter

    21.12.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Pflichtteil

    Zuziehung des Rechtsbeistands u. a.

    Bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses darf der Pflichtteilsberechtigte anwesend sein und darf einen Vertreter oder Beistand hinzuziehen.  > weiter

    21.12.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

    Bruchteils- und Quotenvermächtnis

    Der der Bruchteilsnießbrauch und der Quotennießbrauch kommen in Betracht, wenn der Eigentümer (Erbe und Beschwerter) neben dem Nießbraucher eine quotale Nutzungsbefugnis oder Einkünfte haben soll.  > weiter

    21.12.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

    Nießbrauchsvermächtnis am Erbteil

    Der Nießbrauch an einem Erbteil ist der Nießbrauch an einem Recht – dem Vermögen – gem. §§ 1066, 1068 ff., 2033 BGB. Es beinhaltet das Verwaltungs- und Stimmrecht der Miterben in Bezug auf ihren Erbteil sowie das Bezugsrecht der auf den Erbteil entfallenden Nutzungen. Voraussetzung für die -Anordnung des Nießbrauchs an einem Erbteil ist demzufolge, dass mehrere Erben vorhanden sind.  > weiter

    21.12.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

    Nießbrauchsvermächtnis am Nachlass

    Beim Nießbrauch am Nachlass ist der Nießbrauch an jedem einzelnen Gegenstand zu bestellen (§ 1085 BGB), wobei die Bestellung nach Art des Nachlassgegenstands nach den Vorschriften über die Nießbrauchsbestellung an Sachen oder Rechten durch formlose Einigung erfolgt. Bei Grundstücken muss nach § 873 BGB eine Grundbucheintragung erfolgen.  > weiter