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  • 01.12.2007 | ZPO

    Verdecktes Stufenverhältnis und seine Folgen

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    1. Für die vergleichenden Wertbetrachtungen im Rahmen des § 2306 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (§ 2311 BGB).  
    2. Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat und der Pflichtteilsberechtigte dies zunächst anerkannt hatte.  
    3. Wird mit der Klage oder Widerklage ein Antrag auf Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses mit einem Antrag auf Leistungen aus dem Nachlass verbunden, so handelt es sich nicht nur um eine objektive Klagehäufung i.S. von § 260 ZPO, sondern – unabhängig von den Prozesserklärungen des Antragenden – um zueinander in einem Stufenverhältnis stehende Anträge, weshalb zunächst allein eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch zulässig ist.  
    4. Gleiches gilt, wenn der Klageantrag und ein Antrag der Widerklage objektiv in einem Stufenverhältnis stehen.  
    (OLG Naumburg 23.8.07, 1 U 28/07, n.v., Abruf-Nr. 073495)  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe nach der Erblasserin geworden, der Beklagte ist pflichtteilsberechtigt. Zusätzlich hat die Erblasserin ein Vermächtnis verfügt, dass an den Beklagten ein Hausgrundstück „herauszugeben“ sei. Vorprozessual stellten die Parteien Einvernehmen über Einzelwerte des Nachlasses her. Auf deren Grundlage hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass das Vermächtnis gemäß § 2306 BGB als nicht angeordnet gelte, weil ihm nach Erfüllung des Vermächtnisses rechnerisch ein geringerer Erbanteil verbliebe, als wenn er von der Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil beschränkt worden wäre. Er hat die Feststellung beantragt, dass das Vermächtnis als nicht angeordnet gilt. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung zur Erklärung der Auflassung und der Bewilligung der Eigentumsumschreibung sowie zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses einschließlich der Zuwendungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses beantragt. Beide Parteien haben weitere Hilfsanträge gestellt. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und den Kläger auf die Widerklage zur Auskunftserteilung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen, die des Beklagten teilweise Erfolg, aber nur aus prozessualen Gründen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Urteil des LG ist abzuändern und der Kläger ist durch ein Teilurteil zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses einschließlich der Zuwendungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verurteilen. Aus prozessualen Gründen konnte noch nicht über den Klageantrag des Klägers und den weitergehenden Antrag des Beklagten entschieden werden. Denn diese weiteren Anträge stehen im Verhältnis zum Auskunftsanspruch in einem (hier verdeckten) Stufenverhältnis, sodass zunächst nur eine Entscheidung über die erste Stufe der Widerklage zulässig war.  

     

    Wird mit der Klage oder wie hier mit der Widerklage ein Antrag auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit einem Antrag auf Leistungen aus dem Nachlass, z.B. Erfüllung eines Vermächtnisses, verbunden, handelt es sich nicht um zwei selbstständige Klagebegehren i.S. von § 260 ZPO, sondern um in einem Stufenverhältnis zueinander stehende Anträge. Zwar hat der Beklagte dieses Stufenverhältnis nicht ausdrücklich i.S. von § 254 ZPO geschaffen. Die Auskunftserteilung ist aber für die Frage, ob ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses besteht, vorgreiflich. Der letztgenannte Anspruch kann allenfalls bei Wirksamkeit der Anordnung des Vermächtnisses bestehen. Dies setzt voraus, dass der Bestand des Nachlasses umfangreicher ist, als nach derzeitigem Kenntnisstand des Beklagten. In einem solchen Fall ist die Entscheidung über die nachrangige zweite (oder dritte) Stufe erst zulässig, wenn die vorrangige erste (und ggf. zweite) Stufe erledigt ist (BGH WM 72, 1121; NJW-RR 96, 833). Gleiches trifft auf das Verhältnis zwischen dem Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und dem Feststellungsantrag des Klägers zu. Auch insoweit ist die Auskunftserteilung gegenüber der begehrten Feststellung aus denselben Gründen vorgreiflich.