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  • 01.10.2006 | ZPO

    Sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO

    Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls „sofort“ i.S. des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGH 30.5.06, VI ZB 64/05, NJW 06, 2490, Abruf-Nr. 062022).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat als Alleinerbe der Erblasserin einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten eingeklagt. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben im schriftlichen Vorverfahren dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten auf die Klage erwidern. Anschließend hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Das LG hat die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO dem Kläger auferlegt. Dessen sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Sonst würde der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren, der sich den Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, zur Entscheidung über das weitere Vorgehen innerhalb des kurzen zweiwöchigen Zeitraums genötigt, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten Termins sogar Fristverlängerung beantragen kann.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 164 | ID 86964