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  • 01.04.2007 | ZPO

    Nachlass und Insolvenz

    von Ri Dr. Andreas Möller, Bochum
    1. Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage erst nach Einreichung, aber noch vor Zustellung der Klage dadurch unzulässig, dass über den Nachlass des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so hat der Erbe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Kläger nach Ankündigung der Klageerhebung nicht darüber informiert hat, dass und wann er bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.  
    2. In einem solchen Fall handelt es sich bei den Prozesskosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um eigene Verbindlichkeiten des Erben.  
    (OLG Karlsruhe 7.11.06, 14 W 66/06, JurBüro 07, 41, Abruf-Nr. 070947)  

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Erben des verstorbenen Erblassers. Dieser hatte sich gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch verbürgt. Nach seinem Tod forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung des Bürgschaftsbetrags auf. Mit Anwaltsschreiben erklärten die Beklagten, dass sie, wenn die Klägerin weiter auf ihrer Forderung bestünde, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass stellen würden. Die Klägerin drohte eine Klageerhebung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der von ihr gesetzten Frist an. Am Tag des Fristablaufs stellten die Beklagten den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, teilten dies aber der Klägerin nicht mit, auch nicht auf ein nachfolgendes Anwaltsschreiben der Klägerin, in dem sie das gerichtliche Mahnverfahren ankündigte. Die Klägerin reichte Klage beim LG ein. Noch vor deren Zustellung bei den Beklagten eröffnete das AG das Insolvenzverfahren. Die Klägerin nahm deshalb die Klage zurück und stellte Kostenantrag. Das LG hat den Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten auferlegt. Dagegen wenden sich die Beklagten erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend über die Kostentragungspflicht entschieden. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu bestimmen. Die Kosten sind dem Beklagten regelmäßig aufzuerlegen, wenn er sich in Verzug befindet (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 269 Rn. 16).  

     

    Die Beklagten befanden sich nach Fristablauf der Aufforderung zur Zahlung der Bürgschaftssumme in Verzug. Auch bei Einreichung der Klage war die Klage noch zulässig, da das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war. Gegen die Kostentragungspflicht der Beklagten spricht nicht, dass die Klägerin vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine Nachfrage beim Insolvenzgericht hätte Kenntnis erlangen können. Denn die Beklagten traf wegen des Verzuges die Pflicht, die Klägerin bei der nachfolgenden Korrespondenz von dem Antrag zu informieren. Bei einer entsprechenden Information wäre die Klageerhebung unterblieben.