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  • 01.08.2011 | Wohnungsrecht

    Kein Erlöschen des Wohnungsrechts bei subjektivem Ausübungshindernis

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Der endgültige Auszug der Wohnungsberechtigten aus einem Anwesen führt nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Saarbrücken 5.8.10, 5 W 175/10, MDR 11, 25, Abruf-Nr. 112287).

     

    Sachverhalt

    Der Vater des Erblassers übertrug diesem durch notariellen Vertrag ein Grundstück. In diesem Vertrag wurde der Ehefrau des Erblassers (Wohnungsberechtigte) ein Wohnrecht auf Lebensdauer in dem Hausanwesen eingeräumt. Das bestellte Wohnungsrecht ist aufschiebend bedingt. Es entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Es ist außerdem auflösend befristet durch Wiederheirat der Wohnungsberechtigten oder durch Eingehung eines eheähnlichen Verhältnisses. Für das eingeräumte aufschiebend bedingte und auflösend befristete Wohnungsrecht samt Nebenleistungen bestellten der Vater des Erblassers und der Erblasser eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke und zugunsten der Wohnungsberechtigten.  

     

    Nach dem Tod des Erblassers durch Suizid zog die Wohnungsberechtigte mit ihren beiden Kindern aus dem Anwesen aus und wohnt seither anderen Orts. In der notariellen Urkunde war noch vereinbart, dass dem Wohnungsberechtigten kein Anspruch auf Entschädigung, Geldersatz oder Geldrente zusteht, insbesondere nicht nach § 18 Saarländisches AGzBGB oder wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, falls die überlassene Wohnung aufgegeben wird oder aus sonstigen Gründen das Wohnungsrecht nicht ausgeübt wird.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Wohnungsrecht ist wegen des Räumens der Wohnung und des Begründens eines neuen Wohnsitzes der Wohnungsberechtigten nicht erloschen. Der Vortrag, die Wohnungsberechtigte zeige durch die Aufgabe des Wohnungsrechts, dass kein Bedarf für ihre Absicherung nach dem Tod des Ehemanns mehr bestehe, begründet nicht die Voraussetzungen dafür, dass § 313 BGB angewendet wird. Vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr in die vom Wohnrecht erfassten Räume tatsächlich ohne Weiteres möglich wäre, und dass auch die Option einer einvernehmlichen Überlassung der Rechtsausübung an Dritte besteht, fehlt es an einer schwerwiegenden Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB (BGH NJW 07, 1884 = ZEV 07, 391).