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  • 04.01.2010 | Vorsorgevollmacht

    Widerruf einer Vollmacht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht hat Kostenfolgen

    von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld

    Der Widerruf einer Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten kommt nicht in Betracht, wenn der Vollmachtgeber bei Einrichtung der Kontrollbevollmächtigung geschäftsunfähig ist. Die Kosten eines Rechtsstreits auf Herausgabe der Vollmacht trägt der vollmachtlos handelnde Vertreter (LG Heilbronn 26.6.09, 8 O 282/08, Abruf-Nr. 094177)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bei diesem zur Pflege und Betreuung untergebracht. Bereits 2003 hat der Kläger dem Beklagten eine General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt. Im August 2007 hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten K eine Kontrollbevollmächtigung erteilt, die u.a. zum Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht von 2003 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15.8.08 in seiner Funktion als Kontrollbevollmächtigter und 21.8.08 im Namen des Klägers hat der K die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Beklagte hält den Widerruf der Vollmacht für unwirksam.  

     

    Mit der Klage verfolgt der K als gleichzeitig Prozessbevollmächtigter und Vertreter des Klägers den Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten erteilten Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht von 2003. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, zumal der Kläger mindestens seit August 2007 geschäftsunfähig gewesen sei und damit weder eine wirksame Kontrollbevollmächtigung noch ein wirksames Mandat für die vorliegende Klage habe erteilen können.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 ZPO), was der Beklagte auch ausdrücklich gerügt hat (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Zeitpunkt der Mandatserteilung (am 13.8.08) gemäß dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten geschäftsunfähig. Bereits seit 2006 ist beim Kläger ein demenzieller Abbauprozess zu verzeichnen, sodass auch für den Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung (August 2007) bereits von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist.